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BVG (Pensionskasse)

Die Pensionskassen ergänzen die Leistungen der AHV und sollen dafür sorgen, dass die Pensionierten, Hinterlassenen oder Invaliden ihren bisherigen Lebensstandard beibehalten können und einen möglichst angenehmen Lebensabend ermöglichen. Die Zahlung des Pensionskassenbeitrages ist für jeden Angestellten ab einem gewissen Beitrag obligatorisch. Mit der Beitragszahlung sichert sich der Arbeitnehmer nicht nur eine angenehme Rentenzahlung im Alter, sondern versichert sich gleichzeitig auch gegen Invalidität und Tod. Ist Ihre Pensionskasse die richtige?

Eine hohe Verzinsung des Kapitals ist für die meisten Versicherten in der Pensionskasse der wichtigste Punkt. Aber auch die Zusatzleistungen im Bereich der Invaliditätsleistungen, Witwenrente etc. sollten beachtet werden. Vertrauen Sie auf uns und beantragen Sie nachfolgend gemäss Ihren Vorstellungen ein unverbindliches Angebot für die passende Pensionskasse.

Das Drei-Säulen-Konzept

Die Altersvorsorge in der Schweiz

Die berufliche Vorsorge basiert in der Schweiz auf drei Säulen: der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule) (vgl. Bundesverfassung, Art. 111, Abs. 1). Das sogenannte Drei-Säulen-Prinzip hat zum Ziel, den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität und im Todesfall für sich oder die Hinterbliebenen zu sichern.

Staatliche Vorsorge (1. Säule)

Zur staatlichen Vorsorge gehört die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV) und allfällige Ergänzungsleistungen (EL). Die AHV sichert die Grundbedürfnisse der Pensionierten. Sie garantiert aber nicht nur das Existenzminimum für Pensionierte sondern zahlt auch Witwen- und Waisenrenten an die Hinterbliebenen. Die Höhe der ausbezahlten Rente hängt einerseits von der Höhe des bisherigen Einkommens und andererseits von der Dauer, während derer die AHV-versicherte Person Prämien einbezahlt hat, ab. Jeder der Schweizer Arbeitnehmer – egal, ob angestellt oder selbstständig – ist dazu verpflichtet, AHV-Beiträge zu bezahlen.

Die Invalidenversicherung (IV) unterstützt diejenigen Personen, welche infolge von Geburtsgebrechen, Unfall oder Krankheit behindert sind und ihrer Arbeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt folgen ausführen können. Die IV verfolgt das Ziel, die Behinderten wieder einzugliedern und ihnen zu ermöglichen, sich selbst zu ernähren.

Die Ergänzungsleistungen (EL) kommen dann zum Tragen, wenn die Leistungen aus der AHV und der IV nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten des Versicherten zu decken. Wer bedürftig ist, kann Zusatzgelder beantragen. Die Bedürftigkeit und die Beitragshöhe sind individuell und werden von Fall zu Fall abgeklärt.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die Pensionskassen ergänzen die Leistungen der AHV und sollen dafür sorgen, dass die Pensionierten, Hinterlassenen oder Invaliden ihren bisherigen Lebensstandard beibehalten können und einen möglichst angenehmen Lebensabend ermöglichen. Die Zahlung des Pensionskassenbeitrages ist für jeden Angestellten ab einem gewissen Beitrag obligatorisch. Mit der Beitragszahlung sichert sich der Arbeitnehmer nicht nur einen angenehme Rentenzahlung im Alter, sondern versichert sich gleichzeitig auch gegen Invalidität und Tod.

Private Vorsorge (3. Säule)

Die private Vorsorge bildet die 3. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Mit den Beiträgen der 1. und der 2. Säule können im Alter erhebliche Lücken zum bisherigen Einkommen entstehen. Durch private Vorsorgezahlungen, beispielsweise an ein Säule-3a-Konto können solche Vorsorgelücken geschlossen und Vermögen aufgebaut werden. Das Entrichten von Beiträgen an die 3. Säule ist freiwillig.

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