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Was ist bei einer Kündigung zu beachten bei Hausratversicherung? Resolved

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Zum Ende der Vertragslaufzeit können Sie die Hausratversicherung kündigen. Es reicht in aller Regel aus, wenn Sie spätestens drei Monate vor Vertragsende eine dementsprechende schriftliche Benachrichtigung an das Versicherungsunternehmen senden.
Tipp: Verwenden Sie für die Kündigung die Versandart „Einschreiben mit Rückschein“. Der Versicherer quittiert den Erhalt des Schreibens schriftlich und es wird an Sie zurückgeschickt. So haben Sie einen guten Nachweis, falls es zu Unstimmigkeiten kommt.
Sonderkündigungsmöglichkeiten gibt es, wenn der Versicherungsnehmer stirbt und kein Hinterbliebener in den Vertrag eintritt. Auch wenn eine Lebensgemeinschaft eingegangen wird und beide Partner über eine Hausratversicherung verfügen, kann außer der Reihe gekündigt werden. In diesem Fall wird immer der jüngere Vertrag aufgelöst.   Eine weitere gesonderte Kündigungsmöglichkeit gibt es im Schadensfall. Sie können die Hausratversicherung dann binnen eines Monats nach Eintritt eines regulierungspflichtigen Schadens beenden. Bei einem Umzug wird der bestehende Hausratschutz nicht gekündigt. Bis zu zwei Monate haben Sie während der Umzugsphase in beiden Wohnungen den vollen Versicherungsschutz.
Vorsicht: Wenn die neue Bleibe nicht in Deutschland liegt, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über!  

Ein Umzug muss der Versicherung gemeldet werden

Nach dem Umzug sollten Sie dem Versicherer die neuen Wohnverhältnisse mitteilen und auch eine Anpassung der Quadratmeter vornehmen. Eventuell erhöhen oder verringern sich Ihre Beiträge dadurch. Da die Versicherungsprämie unter anderem auch vom jeweiligen Wohnort abhängt, haben Sie nach dem Umzug ein Sonderkündigungsrecht. Es ist dann wirksam, wenn die Versicherung den Beitrag nur auf Grund des neuen Wohnortes erhöht.
Den Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie uns spätestens bei Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in qm anzeigen. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und Sie passen den Versicherungsschutz nicht entsprechend an, kann dies zu einer Unterversicherung führen. Hier gelten Kündigungsfristen spätestens einen Monat, nachdem Sie von der Erhöhung erfahren haben. 

Ehegatten-Regelung bei Trennung bietet eine Übergangslösung

Für den Fall einer Scheidung oder Trennung von Partnern sehen die meisten Versicherer eine sogenannte „Ehegatten-Regelung“  vor. Zieht der Versicherungsnehmer aus, sind sowohl die bisherige Wohnung als auch die neue Unterkunft versichert. Hier gelten aber lediglich Übergangsfristen. Spätestens drei Monate nach der nächsten Beitragszahlung muss für die alte Wohnung eine neue Hausratversicherung abgeschlossen werden. Die Regelung gilt auch für unverheiratete Paare.
Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie prinzipiell auch bei einer Beitragserhöhung. Vorausgesetzt, es geht keine Leistungsverbesserung der Police damit einher. Da in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen fehlen, müssen die Sonderkündigungsbestimmungen dem jeweiligen Vertrag entnommen werden.

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