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Kann ich zur Gründung einer GmbH/AG Pensionskassengeld vorbeziehen? Resolved

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Hingegen kann der Gründer einer AG oder GmbH kein Pensionskassengeld beziehen, da er aufgrund eines Arbeitsvertrages im eigenen Unternehmen angestellt ist. Er gilt demzufolge nicht als Selbständigerwerbender im Sinne des AHV-Rechts. Damit die Vorsorgeeinrichtung das Geld ausbezahlt, muss glaubhaft gemacht werden, dass man auch wirklich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Pensionskasse darf bis zu einem halben Jahr mit der Auszahlung zuwarten, um zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Geeignete Dokumente, um die Selbständigkeit zu beweisen, sind z.B. ein Handelsregisterauszug oder eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse. Die Pensionskasse gibt ihnen auf Anfrage hin Auskunft, wie hoch ihr Freizügigkeitskapital ist. Wann das Freizügigkeitsguthaben bezogen werden muss, variiert je nach Pensionskasse. Gewisse Vorsorgeeinrichtungen lassen einen Bezug jederzeit zu, andere hingegen verweigern dies bereits nach wenigen Monaten seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

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