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Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/Unfall) bei der Einzelfirma Resolved

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Bei Angestellten kümmert sich der Arbeitgeber um die Sozialversicherungen. Selbständig Erwerbende, also Inhaber einer Einzelfirma,  müssen sich hingegen selber bei der jeweiligen AHV-Ausgleichskasse anmelden, wenn sie mehr als CHF 2’300 Gewinn pro Kalenderjahr erwirtschaften (Art. 19 AHV-Verordnung). Diese klärt dann ab, ob man als selbständig im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt oder nicht. Die Kriterien dafür hat die AHV in einem Merkblatt für Selbständigerwerbende festgehalten.
Da beim Einzelunternehmer der Gewinn auch gleich dem Lohn entspricht zahlt man auf den gesamten Gewinn der Einzelfirma AHV-Beiträge (im Unterschied z.B. zur GmbH, welche nur auf den Lohn, nicht aber auf den Gewinnanteil der Gesellschafter AHV abrechnet). Der Satz für AHV, IV und EO beträgt 10.1% zzgl Verwaltungskosten. Bei einem Gewinn unter CHF 55’700 (ab 01.01.2013: 56’200) gelten reduzierte Sätze.
Altersvorsorge

Sowohl bei der 2. Säule (BVG) als auch bei der 3. Säule (3a/3b) ist der Einzelunternehmer frei, die für ihn passendste Lösung zu wählen oder auch auf eine Versicherung zu verzichten. Es ist sogar möglich das Pensionskassenguthaben zur Gründung auszubezahlen (vgl. früheren Blogbeitrag). Langfristig empfiehlt sich ein kompletter Verzicht auf sämtliche Altersvorsorgelösungen aber sicher nicht.
Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung)

Gegen Arbeitslosigkeit können sich Selbständigerwerbende auch freiwillig nicht versichern, dafür sind auch keine Prämien zu bezahlen.
Weitere Sozialversicherungen

Sämtliche weiteren Versicherungen sind für Einzelfirmen nicht obligatorisch. Freiwillig kann ein Selbständigerwerbender eine Unfallversicherung (bei der SUVA oder bei Privaten) und eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Dies empfiehlt sich in den meisten Fällen, da der Einzelunternehmer im Falle eines Unfalls oder bei Krankheit seinem Erwerb nicht mehr nachgehen kann und entsprechenden Einkommenseinbussen anderweitig überbrücken muss.

Im Übrigen sind je nach Geschäft neben den Sozialversicherungen zusätzliche private Versicherungen empfehlenswert, z.B. eine Haftpflichtversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung.
Neue Versicherungsbeiträge für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Ab dem 1. Januar 2013 ändern die maximal erlaubten Steuerabzüge bei den Versicherungsbeiträgen für die gebundene Selbstvorsorge.
 
Bei einem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung liegt der maximale Steuerabzug neu bei CHF 6’739.00. Ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung liegt der maximal erlaubte Steuerabzug bei 20% des Gewinns und neu maximal bei CHF 33’696.00. Somit ändern die Versicherungsbeiträge für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a ab dem 01. Januar 2013.

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