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Unternehmerversicherung

Unternehmerversicherung

Wie löse ich speditiv die Versicherungsangelegenheiten?

Nach der Gründung der Unternehmung will sich der Jungunternehmer ganz auf seine Kunden fokussieren und somit mit der eigentlichen Arbeit…
Versicherungsangelegenheiten
Nach der Gründung der Unternehmung will sich der Jungunternehmer ganz auf seine Kunden fokussieren und somit mit der eigentlichen Arbeit Gas geben. Zeitaufwände  für administrative Aufgaben wie für Rechnungswesen,  Buchhaltung, Lohnabrechnungen etc. und Versicherungsangelegenheiten sind weder förderlich, noch beliebt.
 
 
Auch Versicherungen, darunter die Unfall- und Krankentaggeldversicherung und die berufliche Vorsorge, bringen gewisse administrative Aufgaben für den Unternehmer mit sich. So etwa die Meldung von Änderungen der Versichertendaten, die jährliche Lohnmeldung oder das Melden von Schadenfällen. Eine Kombipolice, also eine Versicherung, die mehre Personenversicherungen vereint,  reduziert den Aufwand und Sie behalten den Überblick über die Dokumente.
Moderne und einfache Übermittlungshilfen wie ein online-Administrationszugang der Pensionskasse und elektronische Lohnmeldung aller Personenversicherungen, wahlweise direkt aus dem Buchhaltungssystem,  können Ihnen das Leben schon als Jungunternehmer erleichtern.
Am Anfang ist jedoch das Wichtigste, dass Sie sich bei einem Versicherungsberater gut aufgehoben fühlen. Wählen Sie eine Person, die sich Zeit nimmt, mit Ihnen alles Nötige rund um die Sozial- und Betriebsversicherungen sowie Vorsorgefragen zu klären. Gut beraten lässt sich allemal noch am meisten Zeit einsparen.
 
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Wie sorgt ein selbständig Erwerbender gegen das Unfallrisiko und den Lohnausfall durch Krankheit vor?

Der selbständig Erwerbende ist nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Das heisst, dass er sich für die Heilungskosten über die Krankenkasse…
Einzelfirma Versicherung

Der selbständig Erwerbende ist nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Das heisst, dass er sich für die Heilungskosten über die Krankenkasse mit einem Unfallzusatz versichern muss. Damit ist aber der Lohnausfall durch eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit noch nicht gedeckt.

 
Dazu braucht es eine freiwillige Unfallversicherung, die Unfalltaggeld und Renten versichert. Mit der gleichen Police kann er sich im Übrigen auch für die Heilungskosten im Unfall versichern und sie dafür in bei der Krankenkasse ausschliessen.
Einkommenseinbussen bei Krankheit kann der selbständig Erwerbende über freiwillige Krankentaggeldpolicen abdecken. Taggelder werden während bis zu zwei Jahren entrichtet. Gegen die längerfristige Invalidität ist er zwar wie ein Arbeitnehmer über die Invalidenversicherung (IV) versichert. Diese deckt allerdings den Lebensbedarf nicht. Um gegen die Invalidität durch Krankheit adäquat vorzusorgen, ist weitere Vorsorge nötig. Wenn der selbständig Erwerbende in eine Pensionskasse einzahlt, also freiwillig BVG versichert ist, hat er bei längerfristiger Invalidität auch Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Pensionskasse. Oftmals schliessen sich selbständig Erwerbende der Pensionskasse ihres Personals oder – wenn vorhanden – ihrer Berufsgruppe an. Anstatt mit einer Pensionskasse vorzusorgen oder in Ergänzung dazu, wählen selbständig Erwerbende auch die Abdeckung der Vorsorgebedürfnisse über die dritte Säule, wo die Leistungen noch individueller gestaltet werden können.
Der Inhaber und die Inhaberin einer AG oder GmbH müssen sich für das Unfallrisiko obligatorisch nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) wie ein Arbeitnehmer versichern. Das gleiche gilt auch für die Pensionskasse. Die Absicherung gegen die kurzfristige Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit mit einer Krankentaggeldversicherung grundsätzlich nicht obligatorisch, sollte aber unbedingt geprüft werden.
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Muss ich für mein Unternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung abschliessen?

Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch, aber empfehlenswert.  Sie verfolgt den gleichen Zweck wie eine private Haftpflichtversicherung: Gedeckt  werden…
Betriebshaftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch, aber empfehlenswert. 

Sie verfolgt den gleichen Zweck wie eine private Haftpflichtversicherung: Gedeckt  werden Schäden, die der Betriebsinhaber bzw. seine Stellvertreter oder Angestellten Dritten zufügen.
Davon erfasst sind normalerweise Personen- und Sachschäden. Nicht versicherbar sind Schäden, die aus Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung der Verträge des Unternehmens resultieren (sog. Unternehmerrisiko). Die Haftplichtrisiken variieren natürlich stark  nach der Tätigkeit des Unternehmens. Unter Umständen sind Schadensfälle denkbar, welche die Existenz Ihres Unternehmens gefährden können. Daher sollten Sie eine präzise Risikoanalyse  durchführen.
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Welche Versicherungen sind obligatorisch, bei welcher Rechtsform und wie hoch sind die Beitragssätze?

Obligatorisch sind in erster Linie die Sozialversicherungen. Es gibt aber eine Vielzahl von Versicherungen. Je nach Rechtsform gibt es Unterschiede:…
Versicherungen

Obligatorisch sind in erster Linie die Sozialversicherungen. Es gibt aber eine Vielzahl von Versicherungen. Je nach Rechtsform gibt es Unterschiede:

 
Inhaber einer Einzel- oder Kollektivfirma sind von weiten Teilen der Versicherungspflicht ausgenommen. Bei ihnen werden lediglich die Beiträge für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und IV) fällig.
Anders sieht es bei einer Kapitalgesellschaft (AG / GmbH) aus: Als arbeitender Inhaber einer Kapitalgesellschaft (GmbH / AG) unterstehen Sie der gleichen Sozialversicherungsplicht wie ein normaler Arbeitnehmer. Neben der AHV/IV und Arbeitslosenversicherung (ALV) gehören dazu auch die obligatorische Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge nach BVG. Die BVG-Pflicht gilt, wenn der Jahreslohn über CHF 20’880.- ist. Dies gilt auch für den mitarbeitenden Ehepartner. Fällt der Lohn geringer aus, steht es ihnen frei ihn im Rahmen einer überobligatorischen Deckung zu versichern.
Folgende Beiträge sind mit Stand 2012 jeweils vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu begleichen.
AHV/IV/EO sowie Erwerbsersatzordnung auf den ganzen Lohn 5,15 % / 5,15 %
(Speziell: Die EO ist die Erwerbsausfallentschädigung für Militärpflichtige und zugleich die Mutterschaftsentschädigung)
ALV beansprucht Beiträge von 1,1 % / 1,1 %  bis zu einem Jahreslohn von max. CHF 126 000. –
FAK, Familienausgleichskasse, Beiträge auf den ganzen Jahreslohn. Die Höhe ist kantonal unterschiedlich (z. B. Kanton Zürich: 1,2 % nur vom Arbeitgeber zu bezahlen)
UVG für Betriebsunfall (BU) zahlt der Arbeitgeber und Nichtbetriebsunfall (NBU) der Arbeitnehmer. NBU wird ab einem Arbeitspensum von 8 Stunden obligatorisch mitversichert. Jeweils bis zum maximalen Lohn von CHF 126 000.-. Die BU-Sätze divergieren von ca. 0.1% – 4% und die NBU-Sätze von ca. 1% – 1.7%.
Bei der Beruflichen Vorsorge nach Gesetz gilt ein max. anrechenbarer Lohn von CHF 83 520. – abzüglich Koordinationsabzug von CHF 24 360. Dies ergibt den max. versicherbaren Lohn von CHF 59 160. – davon sind 7 – 18 % Sparbeiträge zuzüglich Beiträge für Risikoversicherung zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt mindestens die Hälfte davon.
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Was ist der unterschneid zwischen Einzelkaufmann, Einzelunternehmer und Alleinunternehmer

Der Einzelkaufmann ist eine natürliche Person die in eigenem Namen ein Unternehmen betreibt. Der Einzelkaufmann haftet für die Verbindlichkeiten unbeschränkt…
Einzelunternehmer

Der Einzelkaufmann ist eine natürliche Person die in eigenem Namen ein Unternehmen betreibt. Der Einzelkaufmann haftet für die Verbindlichkeiten unbeschränkt und mit seinem ganzen Vermögen.

Einzelkaufmann (Einzelunternehmer)
Der Einzelkaufmann, auch Einzelunternehmer oder Alleinunternehmer genannt, betreibt ein kaufmännisches Unternehmen unter eigenem Namen. Die genaue Bezeichnung ist nicht festgelegt, was nicht erstaunt, da für das Einzelunternehmen kaum rechtliche Bestimmungen bestehen. Im Gesellschaftsrecht des Obligationenrechts findet sich keine geschlossene Ordnung bezüglich des Rechts des Einzelunternehmers.
Jedermann kann in der Schweiz ein Einzelunternehmen betreiben. Zu beachten sind die Vorschriften des Handelsregisters, die unter Umständen eine Eintragungspflicht für ein Einzelunternehmen vorsehen. Der Eintrag hat aber, sofern er erfolgt, nur deklaratorische Bedeutung. Als Konsequenz aus der Eintragungspflicht folgt die Verpflichtung für das Unternehmen zur Anwendung der Methoden der kaufmännischen Buchführung.
Einzelunternehmen sind weit verbreitet
Die Einzelunternehmung ist in der Schweiz eine sehr häufig gewählte Form. Vorteil dieser Form ist, dass es kaum Regeln gibt, was dazu führt, dass die Unternehmung sehr flexibel ist. Der Einzelunternehmer fällt seine Entscheide alleine und muss beispielsweise nicht auf andere Organe einer Gesellschaft achten. Allerdings ergeben sich aus der Einzelfirma auch einige gewichtige Nachteile. So ist das Risiko des Einzelunternehmers hoch, da er mit seinem ganzen Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Einzelfirma primär und unbeschränkt haftet. Daneben ist auch die Übertragbarkeit der Unternehmung auf eine andere Person schwieriger als dies bei der AG oder der GmbH der Fall ist.
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Checkliste für die Gründung einer Einzelfirma

Die nachfolgende Checkliste hilft Ihnen alle relevanten Dinge zu beachten, so dass eine Gründung ohne Probleme durchgeführt werden kann. Es…
Gründung einer Einzelfirma

Die nachfolgende Checkliste hilft Ihnen alle relevanten Dinge zu beachten, so dass eine Gründung ohne Probleme durchgeführt werden kann. Es wird unterschieden zwischen der Vorbereitung für die Gründung und dem Gründungsvorgang selbst.


Vorbereitung 
In der Vorbereitungsphase muss ein Firmengründer folgende Dinge bedenken:
1. Firmenname (Muss den Familiennamen beinhalten)
2. Zweck (Es muss mit eigenen Worten ein zutreffender Zweck für die Einzelfirma definiert werden)
3. Domizil (Sitz der Einzelfirma)
4. Zeichnungsberechtigte (Unterschriftsberechtigung für die Einzelfirma)
5. Mehrwertsteuer (Ab einem Umsatz von CHF 100’000 besteht eine Mehrwertsteuerpflicht, darunter ist eine freiwillige Unterstellung möglich)
6. Pensionskassengelder BVG (Bei Gründung einer Einzelfirma können die Pensionskassengelder vorbezogen werden)
7. Werbematerialien (Firmenlogo, Briefpapier, Visitenkarten usw.)


Nachdem die Vorbereitungsphase abgeschlossen ist, kann die eigentliche Gründung durchgeführt werden. Bei der Gründung zu beachten sind:
1. Gründung
2. Beglaubigung (Unterschreiben Sie die zur Gründung der Einzelfirma notwendigen Dokumente und lassen Sie Ihre Unterschrift beglaubigen)
3. Eintrag ins Handelsregister
4. Erhalt Handelsregisterauszug
5. Sozialversicherung (Nach Erhalt des Handelsregisterauszuges ist eine Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse vorgeschrieben)
6. Anmeldung Mehrwertsteuer
7. Werbematerial & Internetdomain (Bestellung der Werbematerialien und Registrierung der Internetdomain)
8. Treuhanddienstleistungen
9. Markenschutz
10. Optional: Vorbezug des Pensionskassengeldes

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Einzelfirma gründen: Punkte auf die Sie achten müssen

Eine Einzelfirma gründen kann den Einstieg in die Selbständigkeit darstellen. Im folgenden Blogbeitrag zeigen wir Ihnen einige Punkte, die Sie…
Einzelfirma gründen:

Eine Einzelfirma gründen kann den Einstieg in die Selbständigkeit darstellen. Im folgenden Blogbeitrag zeigen wir Ihnen einige Punkte, die Sie bei der Gründung einer Einzelfirma beachten sollten.

Einzelfirma gründen
Eine Einzelfirma, auch Einzelunternehmen genannt, eignet sich für personenbezogene Tätigkeiten. Die Person führt dabei ein Geschäft direkt und es wird keine spezifische Gesellschaft wie eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Eine Einzelfirma gründen kann nur eine einzelne Person. Wollen mehrere Personen zusammen ein Geschäft gründen, so ist eine andere Rechtsform zu wählen.

Gründung
Die Einzelfirma entsteht bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es ist kein spezifischer Gründungsakt nötig. Sobald Handlungen vorgenommen werden ist die Einzelfirma entstanden. Ab einem Umsatz von CHF 100’000 ist eine Einzelunternehmung in das Handelsregister einzutragen. Ist der Umsatz geringer, so ist die Eintragung auf freiwilliger Basis allerdings trotzdem möglich.

Haftung
Da die Einzelfirma eine Personengesellschaft und keine Kapitalgesellschaft ist, haftet der Inhaber immer unbeschränkt und mit seinem ganzen Vermögen. Eine Trennung zwischen der Einzelfirma und dem Privatvermögen zum Beispiel durch eine saubere Buchhaltung ändert nichts an der primären, persönlichen und unbeschränkten Haftung des Inhabers. Wenn eine Geschäftsidee also schief geht, so ist auch das Privatvermögen gefährdet.

Name der Einzelfirma
Bei der Auswahl des Firmennamen ist der Gründer eingeschränkt. Bei der Einzelfirma muss der Familienname des Inhabers im Firmennamen enthalten sein. Nebst dem Familiennamen dürfen Sach- oder Fantasiebezeichnungen hinzugefügt werden.
Beispiel: Hans Meier gründet ein Malergeschäft. Ein möglicher Firmenname wäre dann: „Hans Meier Malergeschäft“

Vor- und Nachteile Einzelfirma
Zu den Vorteilen der Einzelfirma gehört, dass kein Mindestkapital notwendig ist und es kaum gesetzliche Vorgaben gibt die beachtet werden müssen. Die unbeschränkte persönliche Haftung des Inhabers ist der grosse Nachteil. Ein weiterer Negativpunkt ist, dass die Einzelfirma nur alleine betrieben werden darf. Die Beteiligung von Partnern am Unternehmen ist nicht zulässig. Allerdings ist eine Umwandlung möglich.
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Kredit von Privat - eine Alternative zu der Bank

Menschen, die über eine geringfügige Bonalität verfügen, haben bei Online-Kreditbörsen eine Chance auf einen Kredit. Jedoch sollte man auf eine…

Menschen, die über eine geringfügige Bonalität verfügen, haben bei Online-Kreditbörsen eine Chance auf einen Kredit. Jedoch sollte man auf eine genaue schriftliche Vereinbarung bestehen.Ein Kredit von Privat - wie geht das?Es gelten - wie bei den Banken auch - die Grundlagen der gewerblichen Kreditgewährleistung. Es erfolgt auch keine Schufa-Eintragung. Das Darlehen wird hierbei flexibel festgelegt. Sicherheiten werden nur selten verlangt. Die Prüfung der Bonalität wird geringfügiger geprüft als bei den Kreditinstituten der Banken. In welchem Maße die Bonalität geprüft wird, hängt von dem Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber ab. Dabei spielt das Vetrauensverhältnis eine wesentliche Rolle. Die Abwicklung des Darlehens erfolgt erheblich unbürokratischer als bei einer Bank. Es muss lediglich die Mindestanforderung bei der Kreditwürdigkeit vorhanden sein. Die Konditionen werden von den Vertragsparteien individuell festgelegt. Bei den Banken gilt die Einhaltung der EU-Verbraucherkreditrichtlinien. Das fällt bei einem Privatkredit weg. Die Rückzahlung des Kredites kann in unregelmässigen Abstanden vereinbart werden. Die Kündigung eines Privatdarlehens ist jedoch jederzeit möglich. Auch Veränderungen bei den Rückzahlungs-Vereinbarungen sind jederzeit möglich. Dieses ist bei Banken erheblich schwieriger oder auch gar nicht möglich. Bei der Kündigung eines Privatkredites durch den Kreditgeber, muss der Kreditnehmer die fällige Summe innerhalb von drei Monaten zahlen.Weitere VorteileBei privaten Krediten fallen keine Bearbeitungsgebühren an. Kreditplattformen vermitteln lediglich Privatkredite. Sie gelten als Makler bei Kreditgeschäften auf privater Ebene. So lassen sich auch ungewöhnliche Finanzierungsvorhaben leicht umsetzen. Das gilt insbesondere für kleinere Firmen. Private Kreditgeber vergeben Kredite meist nach dem P2P-Prinzip. Das bedeutet: "Peer-to-Peer-Kredite". Der Kreditnehmer hat dabei mehrmals die Möglichkeit, sein Vorhaben zu erklären oder zu korrigieren. Private Geldgeber lassen sich leichter von neuen Vorhaben überzeugen.

 

Weitere Infos zu diesem Thema im kostenlosen E-Book Kredit von Privat an Privat bei www.kreditzentrale.com.

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Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV/Unfall) bei der Einzelfirma

Bei Angestellten kümmert sich der Arbeitgeber um die Sozialversicherungen. Selbständig Erwerbende, also Inhaber einer Einzelfirma,  müssen sich hingegen selber bei…

Bei Angestellten kümmert sich der Arbeitgeber um die Sozialversicherungen. Selbständig Erwerbende, also Inhaber einer Einzelfirma,  müssen sich hingegen selber bei der jeweiligen AHV-Ausgleichskasse anmelden, wenn sie mehr als CHF 2’300 Gewinn pro Kalenderjahr erwirtschaften (Art. 19 AHV-Verordnung). Diese klärt dann ab, ob man als selbständig im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt oder nicht. Die Kriterien dafür hat die AHV in einem Merkblatt für Selbständigerwerbende festgehalten.
Da beim Einzelunternehmer der Gewinn auch gleich dem Lohn entspricht zahlt man auf den gesamten Gewinn der Einzelfirma AHV-Beiträge (im Unterschied z.B. zur GmbH, welche nur auf den Lohn, nicht aber auf den Gewinnanteil der Gesellschafter AHV abrechnet). Der Satz für AHV, IV und EO beträgt 10.1% zzgl Verwaltungskosten. Bei einem Gewinn unter CHF 55’700 (ab 01.01.2013: 56’200) gelten reduzierte Sätze.
Altersvorsorge

Sowohl bei der 2. Säule (BVG) als auch bei der 3. Säule (3a/3b) ist der Einzelunternehmer frei, die für ihn passendste Lösung zu wählen oder auch auf eine Versicherung zu verzichten. Es ist sogar möglich das Pensionskassenguthaben zur Gründung auszubezahlen (vgl. früheren Blogbeitrag). Langfristig empfiehlt sich ein kompletter Verzicht auf sämtliche Altersvorsorgelösungen aber sicher nicht.
Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung)

Gegen Arbeitslosigkeit können sich Selbständigerwerbende auch freiwillig nicht versichern, dafür sind auch keine Prämien zu bezahlen.
Weitere Sozialversicherungen

Sämtliche weiteren Versicherungen sind für Einzelfirmen nicht obligatorisch. Freiwillig kann ein Selbständigerwerbender eine Unfallversicherung (bei der SUVA oder bei Privaten) und eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Dies empfiehlt sich in den meisten Fällen, da der Einzelunternehmer im Falle eines Unfalls oder bei Krankheit seinem Erwerb nicht mehr nachgehen kann und entsprechenden Einkommenseinbussen anderweitig überbrücken muss.

Im Übrigen sind je nach Geschäft neben den Sozialversicherungen zusätzliche private Versicherungen empfehlenswert, z.B. eine Haftpflichtversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung.
Neue Versicherungsbeiträge für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Ab dem 1. Januar 2013 ändern die maximal erlaubten Steuerabzüge bei den Versicherungsbeiträgen für die gebundene Selbstvorsorge.
 
Bei einem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung liegt der maximale Steuerabzug neu bei CHF 6’739.00. Ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung liegt der maximal erlaubte Steuerabzug bei 20% des Gewinns und neu maximal bei CHF 33’696.00. Somit ändern die Versicherungsbeiträge für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a ab dem 01. Januar 2013.

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Kann ich zur Gründung einer GmbH/AG Pensionskassengeld vorbeziehen?

Hingegen kann der Gründer einer AG oder GmbH kein Pensionskassengeld beziehen, da er aufgrund eines Arbeitsvertrages im eigenen Unternehmen angestellt…

Hingegen kann der Gründer einer AG oder GmbH kein Pensionskassengeld beziehen, da er aufgrund eines Arbeitsvertrages im eigenen Unternehmen angestellt ist. Er gilt demzufolge nicht als Selbständigerwerbender im Sinne des AHV-Rechts. Damit die Vorsorgeeinrichtung das Geld ausbezahlt, muss glaubhaft gemacht werden, dass man auch wirklich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Pensionskasse darf bis zu einem halben Jahr mit der Auszahlung zuwarten, um zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Geeignete Dokumente, um die Selbständigkeit zu beweisen, sind z.B. ein Handelsregisterauszug oder eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse. Die Pensionskasse gibt ihnen auf Anfrage hin Auskunft, wie hoch ihr Freizügigkeitskapital ist. Wann das Freizügigkeitsguthaben bezogen werden muss, variiert je nach Pensionskasse. Gewisse Vorsorgeeinrichtungen lassen einen Bezug jederzeit zu, andere hingegen verweigern dies bereits nach wenigen Monaten seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

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